Vorwort

Unsere Schule ist eine Lebens- und Lerngemeinschaft, in der jeder in seiner Individualität angenommen wird.
Alle am Schulleben Beteiligten gehen rücksichtsvoll miteinander um, achten ihre Persönlichkeit gegenseitig und bringen Verständnis füreinander auf. Eine gute Gemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass Konflikte nicht verdrängt, sondern in angemessener Form bewältigt werden.
Verbindliche Regeln und Verhaltensweisen sollen für ein reibungsloses Zusammenleben in der Schule sorgen.
Gesetzliche Vorschriften und behördliche Regelungen haben selbstverständlich Gültigkeit.
Verstöße gegen die Haus- und Pausenordnung können mit erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen gem. § 53 Schulgesetz geahndet werden.
Wiederholte Verstöße gegen die Haus- und Pausenordnung können als Bemerkung auf dem Zeugnis erscheinen.

I. Hausordnung

1. Unterrichtsbeginn

  • Alle am Unterricht Beteiligten haben einen pünktlichen Unterrichtsbeginn und –schluss zu gewährleisten.
  • Die Fachlehrer*innen schließen erst zum Unterrichtsbeginn die Räume auf.
  • Sollte nach 10 Minuten noch keine Lehrkraft erschienen sein, meldet die Klassensprecherin/der Klassensprecher dies unverzüglich im Sekretariat.

2. Ordnung und Verhalten in Fach-, Kurs- und Lehrer*innenräumen

  • Räume, Unterrichtsmaterialien und Schulinventar werden pfleglich behandelt. Schäden müssen von der Klassensprecherin/dem Klassensprecher bzw. von der Verursacherin/dem Verursacher unverzüglich im Sekretariat gemeldet werden.
  • Für Schäden im gesamten Schulgebäude besteht Ersatzpflicht.
  • Das Bemalen und Zerkratzen von Tischen und Stühlen kann für die Verursacherin/den Verursacher haftungsrechtliche Ansprüche des Schulträgers zur Folge haben.
  • Klassen und Kurse, deren Unterricht beendet ist, verlassen die Unterrichtsräume im ordentlichen Zustand:
    sie putzen die Tafel, stellen ggf. die Stühle hoch, reinigen den Unterrichtsraum von grobem Schmutz, schließen die Fenster und schalten das Licht aus.
  • Haben die Schüler*innen einen Unterrichtsraum verlassen, wird er abgeschlossen.

3. Stundenplanänderungen

Stundenplanänderungen können über die IServ-App (Infobildschirm oder Stundenplan) oder den Vertretungsplan am Bildschirm im Bereich des Treppenhauses vor dem Lehrerzimmer entnommen werden.

 

4. Verhalten im Krankheitsfall

Im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) ist für diesen Fall eine eindeutige Regelung vorgesehen. In § 43, Absatz 2 SchulG heißt es hier:
Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

  • Die Schule ist unverzüglich, also am selben Tag telefonisch zu informieren: Sekretariat: 02571/2703.
  • Die schriftliche Mitteilung der Eltern oder ein ärztliches Attest muss der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer umgehend vorgelegt werden, wenn der Schulbesuch wieder möglich ist.
  • Jeder Krankheitstag ist schriftlich zu entschuldigen.
  • Bei längeren Fehlzeiten (länger als eine Woche) ist eine schriftliche Zwischennachricht notwendig.
  • Nicht rechtzeitig (binnen Wochenfrist) eingereichte Entschuldigungen führen zu unentschuldigten
    Fehlzeiten.
  • Bei Krankheit direkt vor oder nach den Schulferien oder Feiertagen muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.
  • Erkrankt ein/e Schüler/in während der Unterrichtszeit, meldet er/sie sich zunächst bei der Fachlehrerin/dem Fachlehrer ab. Dann muss das Sekretariat verständigt werden. Von dort werden die weiteren Maßnahmen veranlasst. Sollte das Sekretariat nicht besetzt sein, hat die betreffende Lehrkraft die nötigen Maßnahmen selbst zu veranlassen.
  • Arztbesuche sind grundsätzlich so anzusetzen, dass sie in die unterrichtsfreie Zeit fallen.

 

5. Beurlaubung

Beurlaubungen sind so früh wie möglich schriftlich bei der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer zu beantragen.

 

6. Gefährdungen

  • Gegenstände, die andere gefährden oder den Unterricht stören können, sind im gesamten Schulbereich und während Schulveranstaltungen verboten.
  • Drogen jeglicher Art (z.B.: Zigaretten, Alkohol) sind im gesamten Schulbereich und während Schulveranstaltungen verboten.
  • Ein Schulbesuch unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis oder anderer Drogen ist verboten.

 

7. Handynutzung

  • Die Nutzung von Handys auf dem Schulgelände und im Unterricht ist untersagt. Die Handys sind mit Betreten des Schulgeländes auszuschalten. Das Gleiche gilt für die Nutzung an der Bushaltestelle, es sei denn, die Nutzung erfolgt außerhalb der Unterrichtszeit und die Rechte anderer werden nicht gestört oder beeinträchtigt.
  • Auch bei schulischen Veranstaltungen (z.B.: Unterrichtsgängen, Wandertagen, Sportveranstaltungen, etc.) ist die Nutzung des Handys untersagt.
  • Bei Klassenarbeiten oder Tests gilt das Hantieren mit einem Handy als Täuschungsversuch.
  • Grundsätzlich ist die Nutzung eines Handys für Foto-, Film- und Tonaufnahmen während des Schulbetriebes strikt untersagt. Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden.
  • Lehrer*innen können bei Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsregelungen das Handy einziehen.
  • Häufige oder schwerwiegende Störungen des Unterrichts oder der schulischen Ordnung durch ein Handy haben erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 SchulG zur Folge, wie z.B. das Einbehalten des Handys über Nacht in Absprache mit den Erziehungsberechtigten.
  • Handys gehören nicht zum Unterrichtsmaterial. Die Schule ist weder für Schäden noch für Verlust haftbar.
  • Ausnahmen von der Nutzungsregelung sind nach Absprache mit den Lehrkräften sowie dem Schulpersonal im Einzelfall möglich.

 

8. Wertgegenstände/Fundsachen

  • Größere Geldbeträge oder Wertgegenstände sollten nicht mit in die Schule gebracht werden, da die Schule im Falle eines Verlustes nicht haftet.
  • Fundsachen werden sofort im Sekretariat abgegeben.

 

9. Druckschriften

  • Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgelände nicht verteilt oder verkauft werden.
  • Aushänge müssen von der Schulleitung genehmigt werden.

 

10. Unfälle

Unfälle werden sofort einer Lehrkraft gemeldet. Die Schulsanitäter*innen führen die Erstversorgung durch. Wegeunfälle müssen der Schule gemeldet werden.

 

11. Konflikte

Bei Konflikten vermitteln die Streitschlichter*innen, die in den Pausen im Raum 105 aufgesucht werden können.

 

12. Sicherheit auf dem Schulweg und während des Schultages

  • Schüler*innen, die mit dem Rad zur Schule kommen, stellen dieses im Bereich des großen Fahrradparkplatzes im Winkel der St. Josef-Grundschule Greven hinter der Pappelreihe ab. Dieser Bereich ist kein Pausenhof.
  • Ankommende Schüler*innen gehen direkt auf den Schulhof oder ins Forum.
  • Ab 7.30 Uhr ist das Forum für Schüler*innen geöffnet.
  • Die Frühaufsicht schließt die Türen am Haupteingang und den Nebeneingängen um 7.50 Uhr auf. Um Verletzungen zu vermeiden, müssen alle Schüler*innen darauf achten, geordnet und achtsam das Schulgebäude zu betreten. Dies gilt auch für das Öffnen der Türen nach den Pausen.
  • Die Schüler*innen der Erprobungsstufe werden vor dem Unterrichtsbeginn und nach den Pausen von den Fachlehrer*innen auf dem Schulhof abgeholt.
  • Auch an den Bushaltestellen verhalten sich alle Schüler*innen umsichtig und rücksichtsvoll.
    Nach Unterrichtsschluss dürfen sich die Fahrschüler*innen an der Bushaltestelle nur hinter der Absperrung aufhalten und müssen den Durchgang freihalten. Das Betreten des Busses erfolgt ohne Gedrängel (maximal zu zweit nebeneinander).
  • Die Schüler*innen verlassen nach Unterrichtsende das Gebäude auf direktem bzw. auf kürzestem Weg in die Pause/zur Bushaltestelle/zum Fahrradständer.

 

II. Pausenordnung
  1. Nach der zweiten und vierten Stunde verlassen die Schüler*innen das Gebäude oder die Turnhalle auf kürzestem Weg. Die Schüler*innen nehmen ihr Material für die kommenden Stunden mit. Umherstreifen auf den Fluren und Zurücklaufen zum Klassenraum sollen unterbleiben.
  2. Am Ende der Pause öffnen die Aufsicht führenden Lehrkräfte die Haupt- und Nebeneingänge. Die Schüler*innen betreten geordnet und achtsam das Schulgebäude.
  3. Die Nutzung der Bibliothek wird durch die Bibliotheksordnung geregelt.
  4. Im Sommerhalbjahr stehen den Schüler*innen alle Freiflächen zur Verfügung. Schüler*innen der Jahrgangsstufen 5 und 6 dürfen den Spielplatz neben dem Haupteingang nutzen.
  5. Im Winterhalbjahr ist die Fläche zwischen Neubau und Turnhalle gesperrt. Die Sperrung gilt auch für den Weg von der Bushaltestelle zum Fahrradabstellplatz bis zu der metallenen Umlaufsperre (so genannte Fahrradschikane).
  6. Im Winterhalbjahr sammeln sich Sportgruppen erst am Ende der Pause vor der Turnhalle.
  7. Spiele, die die Ordnung beinträchtigen oder auf dem Schulgelände eine Gefährdung darstellen, sind untersagt.
  8. Bälle bis Tennisballgröße sind auf dem Hof erlaubt, dürfen aber nicht gegen die Wände geworfen werden und andere gefährden. Größere Bälle können im Sommerhalbjahr von den Sporthelferinnen/Sporthelfern für die Benutzung auf der seitlich gelegenen Rasenfläche oder dem Fußballplatz ausgeliehen werden.
  9. Das Werfen von Kastanien, Schneebällen, Feuerwerkskörpern, etc. ist selbstverständlich verboten.
  10. Bei Regen, Schnee oder Eis dürfen die Drehscheibe und der Gurtsteg nicht benutzt werden.
  11. Der Treppenaufgang zur Grundschule und die Innenräume der Grundschule dürfen von Realschüler*innen nicht betreten werden.
  12. Während der Regenpause (Durchsage beachten) können sich Schüler*innen im Forum, im langen Flur im Erdgeschoss zwischen dem Treppenhaus „Neubau“ und dem Büro der Schulsozialarbeiterin und unter den überdachten Flächen vor dem Hauptgebäude aufhalten. Der Flur vor dem Sekretariat darf als Aufenthaltsraum in den Regenpausen nicht genutzt werden.
  13. Das Lehrerzimmer soll nur in wichtigen Fällen aufgesucht werden.
  14. In der pädagogischen Mittagspause ist ein Verlassen des Schulgeländes für Schüler*innen ab Jahrgangsstufe 7 nur dann möglich, wenn das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten im Schülerausweis eingetragen ist. Die Schüler*innen müssen diesen Schülerausweis beim Verlassen des Schulgeländes immer mit sich führen. Beim Verlassen des Schulgeländes ohne Aufsicht bzw. ohne Genehmigung besteht kein Versicherungsschutz.
  15. Gebäude und Schulgelände gehören zum Lebens- und Arbeitsraum aller Schüler*innen. Deshalb ist es selbstverständlich, dass alle auch für Sauberkeit und Ordnung Verantwortung übernehmen müssen und zu Reinigungsarbeiten herangezogen werden können. Der Nachweis eines Fehlverhaltens ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
    Der nach Plan eingesetzte Hofdienst reinigt die Flächen zügig und gewissenhaft und geht ohne Verzögerung in den Unterricht.